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Johannes Scherr

Germania

… Was Verfehlungen und Verbrechen überhaupt betrifft, so haben unsere Vorfahren von Uralters her unterschieden zwischen solchen, welche dem Gemeinwesen, und solchen, welche den Einzelnen Schaden brachten. Jene, also Landesverrat und Fahnenflucht, konnten nur durch den Tod des Schuldigen gesühnt werden, diese dagegen mittels Gutmachung, d. h. der Schädiger war gehalten, den Einem oder Einer an Ehre, Gut, Leib und Leben zugefügten Schaden dem oder der Beschädigten, beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern zu vergüten mittels des sogenannten “Wergeldes”, dessen Anlässe je nach der Schwere des Schadenshöher oder niedriger waren und das in Ermangelung baten Geldes auch in Vieh oder Fahr habe entrichtet werden konnte. Diese Rechtssatzung, die Sühnung der Schuld mittels Geldes, ist ein nach unserem Gefühle freilich roher erster Versuch gewesen, den Verheerungen, welche der urzeitliche Brauch der Blutrache in dem Gemeindewesen anrichtete, Einhalt zu tun. Aus diesem Brauche war das urgermanische Faust— und Felderecht entsprungen. Der unbedachtsame Mörder, der vorsätzliche Totschläger brach mittels seiner Tat den Frieden mit der Sippschaft des Getöteten. Dieser lag die Pflicht ob, den ihr gegenüber “friedlos” gewordenen Täter zur Rechenschaft zu ziehen. …
948 tiskanih stranica
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2019
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2019
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epubli
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