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Michelle Beth

50+1 im Abstiegskampf

Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert.
An diesen müssen wiederum die “klassischen” Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. «50+1”-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen.
Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
172 tiskane stranice
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