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Michael Rohrlich

Crime Scene Internet

Der neudeutsche Ausdruck “Cybercrime” umfasst die Bereiche des Computer- und des Internetstrafrechts. Diese wiederum bestehen aus vielen verschiedenen Einzeltatbeständen, von denen nicht alle jedem geläufig sind. Dabei spielen sie heutzutage im World Wide Web eine immer größer werdende Rolle, sodass jeder zumindest ihre Grundlagen kennen sollte. Insbesondere die besonders «gefährdeten” Berufsgruppen wie beispielsweise Netzwerkadministratoren oder Webprogrammierer stoßen in ihrem beruflichen Alltag mit den Mitteln des technisch Machbaren bisweilen an die Grenzen des juristisch Erlaubten. Versuchen etwa Administratoren die Sicherheit des eigenen Netzwerks vor Angriffen von außerhalb zu testen, bedienen sie sich regelmäßig der gleichen Softwaretools wie Hacker, deren Eindringen in Netzwerke eher selten etwas mit ehrbaren Tests zu tun hat. Neben den bekannten Straftaten, wie z. B. Computerbetrug oder der so genannte “Hackerparagraf”, werden auch die weniger verbreiteten, aber nicht weniger wichtigen Straftatbestände behandelt. Denn nicht nur im Strafgesetzbuch finden sich entsprechende Vorschriften, sondern auch im Urheberrechtsgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch im Bundesdatenschutzgesetz.
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